Kosten

Die Kosten für unsere Tätigkeiten sollen schon vor Ihrem Besuch bei uns möglichst transparent sein.
Deshalb finden Sie unten ausführliche Erläuterungen zu den Rechtsanwaltsgebühren.

Mandanteninformation

Eine wichtige Frage, die sich jeder Mandant stellt, wenn er eine Rechtsberatung in Anspruch nimmt, ist sicherlich die Frage nach den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit. Es ist uns sehr wichtig, unsere Abrechnungsmodalitäten so transparent wie möglich zu gestalten. Deshalb haben wir diesen Informationsartikel für Sie zusammengestellt. Auch Fragen zu den anfallenden Kosten und den Abrechnungsmodalitäten im Rahmen der Mandatsbearbeitung beantworten wir Ihnen gerne.

Grundsätzliches

Als Rechtsanwälte kalkulieren wir je nach Streitwert nach dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wir sind daher verpflichtet, uns bei der Berechnung der anfallenden Kosten an feste Regeln zu halten.

Insbesondere bei außergerichtlichen Beratungstätigkeiten haben wir jedoch die Möglichkeit, den Preis unserer Tätigkeit im Rahmen einer sogenannten Vergütungsvereinbarung frei mit Ihnen zu vereinbaren. Beispielsweise können Zeithonorare vereinbart werden, bei denen der reine Zeitaufwand vergütet wird.

Bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Interessenvertretung ist es nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Regel so, dass der Vergleich streitwertabhängig ist.

Wertgebühren-Hinweis

Als Rechtsanwälte sind wir nach § 49 b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, Sie als Mandanten darauf hinzuweisen, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Streitwert richten. Gegenstandswert ist der objektive Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Kunden.

 

Bei einer konkreten Forderung richtet sich dieser Objektwert nach der Höhe der Forderung, in anderen Fällen ergibt sich der Streitwert aus dem Gesetz – insbesondere bei zahlreichen familienrechtlichen Streitigkeiten. Auch darüber informieren wir Sie natürlich gerne.

Kostenerstattungspflicht

So ungern Sie dies hören mögen, Sie als unsere Kunden sind in erster Linie diejenigen, die unsere Rechnungen bezahlen müssen.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, besteht natürlich die Möglichkeit, dass die Versicherung die entstehenden Kosten übernimmt. In manchen Fällen ist es auch möglich, dass die Staatskasse diese Kosten übernimmt, wenn Ihre finanzielle Situation anzeigt, dass Sie die Kosten nicht selbst tragen können.

Rechtschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie idealerweise vor dem ersten Beratungsgespräch mit Ihrem Rechtsschutzversicherer geklärt haben, ob die anfallenden Kosten übernommen werden. Im Rahmen unseres Leistungsspektrums stellen wir selbstverständlich auch im Nachgang kostenlos einen solchen Kostenübernahmeantrag bei Ihrem Rechtsschutzversicherer für Sie. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie Ihre Versicherungspolice haben oder zumindest Ihre Versicherungsnummer mitbringen. Sofern Ihre Versicherung eine entsprechende Kostenübernahmezusage erteilt, übernehmen wir selbstverständlich auch die notwendige Korrespondenz mit Ihrer Versicherung.

Beratungshilfe

Wenn Sie die Kosten für eine außergerichtliche Beratung und Interessenvertretung aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht tragen können, übernimmt ggf. der Staat die Kosten. Dies richtet sich nach § 1 Beratungshilfegesetz. Daraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für die Beratungshilfe: Sie können die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen, Ihnen steht keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme Ihnen zuzumuten ist und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe erfolgt nicht mutwillig. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie sich vor der anwaltlichen Erstberatung an die für Sie zuständige Stelle – das Amtsgericht – wenden, um einen sogenannten Beratungshilfeschein zu beantragen. Diesen Beratungshilfeschein bringen Sie dann zur Erstberatung mit in unsere Kanzlei. Sollte es zu Problemen mit der Ausstellung des Beratungshilfescheins kommen, so können Sie sich gerne jederzeit mit uns in Verbindung setzen, um eine Lösungsmöglichkeit zu finden.

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten einer anwaltlichen Vertretung zu tragen, und diese anwaltliche Vertretung aussichtsreich und nicht vorsätzlich ist, übernimmt in vielen Fällen auch der Staat sowohl die eigenen Anwalts- als auch die Gerichtskosten.

Sowohl die Antragsformulare als auch Hilfestellung beim Ausfüllen sind in unserem Büro erhältlich. Des Weiteren finden Sie diese auch auf unserer Internetseite in dem Bereich „Downloads“.

Die Entscheidung über den Antrag trifft dann das zuständige Gericht.

Zunächst einmal befreit Sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe jedoch von der Verpflichtung, die Gerichtskosten und in gewissem Umfang Ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fall gewonnen oder verloren wird. Wenn Sie jedoch den Fall verlieren, werden Sie in der Regel zur Zahlung der Anwaltskosten des Gegners verurteilt. Diese sind nicht durch anerkannte Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe abgedeckt und müssen daher unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen getragen werden.

Ratenzahlungsvereinbarung

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, unsere Rechnung sofort vollständig zu begleichen, ist selbstverständlich eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei Abschluss eines solchen Ratenzahlungsvergleichs eine entsprechende Abwicklungsgebühr erhoben und der Rechnungsbetrag entsprechend verzinst wird.

Wünschen Sie einen persönlichen Gesprächstermin in unserer Kanzlei in Niederkrüchten?

Kontaktieren Sie uns über Telefon oder Mail.